Das Landgericht Lüneburg hat einem Kläger mit Urteil vom 17.12.2019 Schadensersatz zugesprochen (AZ: 10 O 158/19). Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug im Juli 2018 erworben. Bemerkenswert sind die Erläuterungen des Gerichts zu einem Informationsschreiben, das der Kläger beim Kauf erhalten hatte.
Der Kläger hatte von Audi beim Kauf ein Informationsschreiben erhalten, wonach für sein Modell ein Nachrüstprogramm zur Verfügung stehe, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs im realen Fahrbetrieb weiter verbessern würde. Kurz darauf wurde das Fahrzeug Teil eines vom KBA angeordneten Pflichtrückrufs. Für das Gericht ist dieses Informationsschreiben nicht ausreichend genug, um den Kläger darüber aufzuklären, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und es in Zukunft einen Rückruf des KBA geben könnte.
Zudem könne vom Kläger nicht verlangt werden, eine Nacherfüllung im Sinne des Software-Updates in Anspruch zu nehmen, da durch das Update mit Folgeproblemen und damit einem Folgemangel zu rechnen sei, so das Gericht in seinem verbraucherfreundlichen Urteil weiter.