Der große Abgasskandal Ratgeber

Der Abgasskandal Ratgeber beantwortet Fragen, die sich viele betroffene Auto-Fahrer im Abgasskandal stellen und gibt Praxistipps, z.B. zum Umgang mit Rückrufaktionen der Hersteller, zu drohender Stilllegung von Autos und zu juristischen Herangehensweisen.

Abgasskandal Ratgeber
Es gibt 3 Gruppen von betroffenen Fahrzeugen im Abgasskandal:

  1. Gruppe: Fahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung
    -> Sie können Schadensersatz fordern oder den Autokredit widerrufen
  2. Gruppe: Fahrzeuge, bei denen noch ermittelt wird
    -> Sie können den Autokredit widerrufen oder eventuell Schadensersatz fordern
  3. Gruppe: Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung (dennoch mit Wertverlust)
    -> Sie können den Autokredit widerrufen

Abgasskandal: betroffene Fahrzeuge

Grundsätzlich ergeben sich drei Kategorien von Fahrzeugen. Je nachdem in welche Kategorie ein Fahrzeug einzuordnen ist, können Schadensersatzansprüche gegen Verkäufer oder den Hersteller geltend gemacht werden. Als letzte Option bleibt allen Autobesitzern, sofern sie ihr Fahrzeug über eine Bank finanziert haben, der Widerruf ihres Autokredits. Der Widerrufsjoker für Autokredite gilt unabhängig von der Kraftstoffart, also auch für Benziner, Autos mit Gasanlagen oder Elektrofahrzeuge.

Eine Liste aller betroffenen Fahrzeuge finden Sie unter dieser Adresse:

  1. Gruppe – Fahrzeuge mit illegaler Abschaltvorrichtung
  2. Gruppe – Fahrzeuge bei denen wegen einer illegalen Abschaltvorrichtung ermittelt wird, oder ermittelt wurde
  3. Gruppe – Alle Fahrzeuge ohne illegale Abschaltvorrichtung

Ratgeber für Gruppe 1 – unmittelbar vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge

Die erste Gruppe umfasst Fahrzeuge, die ganz unmittelbar vom Abgasskandal betroffen sind, weil eine manipulierte Abgasanlage bereits offiziell, in der Regel vom Kraftfahrtbundesamt, festgestellt wurde. Diese Fahrzeuge werden früher oder später in jedem Fall in die Werkstatt zu einem Abgasupdate zurückgerufen, da ihre Abgasanlagen illegal sind. Illegale Abschaltvorrichtungen kennzeichnet, dass die von ihnen gesteuerte Abgasreinigungsanlage nur in einer Prüfstandsituation zugelassene Stickoxid-Werte produziert und in einer Alltagssituation bzw. im „Straßenbetrieb“ nicht.

EA189 von VW

Unmittelbar betroffen sind z.B. alle Fahrzeuge, die mit dem von Volkswagen entwickelten Diesel-Motor mit der internen Bezeichnung EA 189 ausgerüstet sind. Dabei handelt es sich vornehmlich um Fahrzeuge mit kleineren bis mittelgroßen Dieselaggregaten (bis 2,0 L), die zwischen 2008 und 2015 vom Volkswagen-Konzern in verschiedenen Fahrzeugmodellen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda verwendet wurden. Dieser Motor hat den Abgasskandal ausgelöst. In den meisten Fällen haben Fahrer dieses Fahrzeugs bereits die Aufforderung erhalten, im Rahmen einer sog. „Serviceaktion“ ein Update der Abgassoftware vornehmen zu lassen.

3.0 Liter Motoren von Audi

Seit Anfang 2018 steht auch die Manipulation durch Audi fest: Audi hat auch bei den eigens entwickelten größeren 3,0 Liter V6 oder 4,2 Liter V8 Dieselmotoren „geschummelt“. Bei der Überprüfung der Fahrzeug 3.0 Liter Diesel (Euro 6), Modelle A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5, Q7, durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurden unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen und deshalb im Januar 2018 ein Rückruf durch das KBA angeordnet.

Dass mit den großen, von Audi eigens entwickelten Dieselmotoren etwas faul ist, ist schon länger bekannt. Eingebaut wurden diese Motoren auch in anderen Modellen des VW-Konzerns, u.a. dem VW Touareg, dem Porsche Cayenne und Macan. Diese Modelle wurden bereits überwiegend wegen nachgewiesener Abgasmanipulationen in die Werkstätten beordert. Dabei kristallisiert sich immer mehr heraus, dass gerade bei den großen, leistungsstarken Diesel-Aggregaten offenkundig sehr massiv in die Motorsteuerung eingegriffen werden muss, um den Anforderungen des KBA zu genügen. So berichten uns zahlreiche Mandanten, nach dem Software-Update von Auffälligkeiten (z.B. hinsichtlich Beschleunigung, Leistung, Verbrauch) und Problemen.

OM651 und OM642 von Mercedes

Auch bei vielen Daimler Fahrzeugen steht inzwischen fest, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. Besonders betroffen sind hier die Motoren OM651 und OM642.

EA288 von VW

Zudem ist auch der VW Motor EA288 (der Nachfolger des EA189) ins Visier der Ermittler geraten. Vermutlich wird auch hier in Kürze feststehen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist, aufgrund derer die Besitzer Anspruch auf Schadensersatz haben.

EA189 von VW – nach dem Software-Update

Hinzu kommt, dass VW beim Aufspielen des Software-Updates bei Fahrzeugen mit dem Motor EA189 zwar eine Abschalteinrichtung entfernt, dafür aber eine andere aufgespielt hat, nämlich das Thermofenster. Auch für das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung haben schon diverse Gerichte Schadensersatz zugesprochen.

Rechtliche Möglichkeiten der Gruppe 1
Wenn Sie Besitzer eines Fahrzeuges mit einer illegalen Abschaltvorrichtung sind, haben Sie die Möglichkeit innerhalb der Gewährleistung wegen des vorliegenden Sachmangels gegen den Verkäufer vorzugehen. Außerdem haben Sie ebenfalls deliktische Ansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeuges, wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Wenn Sie Ihr Fahrzeug über eine Bank finanziert haben bietet sich zudem die lukrative Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Autofinanzierung.

Ratgeber für Gruppe 2 – Fahrzeuge ohne definitiv nachgewiesene Schummelsoftware

Die zweite Gruppe besteht aus Diesel-Fahrern, bei deren Fahrzeug bisher die Verwendung einer Schummelsoftware (noch) nicht offiziell nachgewiesen werden konnte, aber bereits Ermittlungen in dieser Richtung laufen, oder liefen. Bei diesen Fahrzeugen besteht jedenfalls der begründete Verdacht der Verwendung von illegalen Abschaltvorrichtungen. Prominentes Beispiel ist z.B. Opel, aber auch ausländische Hersteller wie Fiat, Renault oder Mitsubishi fielen bei Tests durch einen erhöhten Schadstoffausstoß auf, der das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nahelegt.

Auch gegen BMW wurde ermittelt, was jüngst zu Untersuchungen der Geschäftsräume durch die Staatsanwaltschaft München geführt hat. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat einen Rückruf von mehr als 11.000 BMW-Dieselautos angeordnet, bei denen eine falsche Abgassoftware aufgespielt gewesen sein soll. Bei BMW hat das Kraftfahrbundesamt allerdings veröffentlicht, dass geprüfte Fahrzeuge den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Dennoch bleibt für alle BMW-Dieselbesitzer die Frage was mit ihrer Abgasreinigungsanlage nach dem Software-Update passiert. Nach Berichten von betroffenen VW-Fahrern verkoken die Abgasrückführungs-Ventile schneller als zuvor. In einigen Fällen ist sogar von Motorschäden die Rede. Festhalten lässt sich dementsprechend, dass die Folgen von Dieselupdates kaum abzuschätzen sind und von den Herstellern in Deutschland keine Garantie für Folgeschäden übernommen wird. Inzwischen gibt es in 2020 auch das erste Schadensersatzurteil gegen BWW!

Kaum ein Monat vergeht zudem ohne Neuigkeiten aus dem Abgasskandal. Insofern kann sich kein Besitzer sicher sein, ob nicht auch sein Fahrzeug bald von einem Rückruf betroffen sein wird. Alle anderen Diesel-Fahrer sind jedenfalls mittelbar vom Abgasskandal betroffen, zum Beispiel durch Wertverluste unter denen alle Dieselfahrzeuge infolge des Skandals leiden. Diesel-Fahrer die in deutschen Städten wohnen oder arbeiten kann der Abgasskandal sogar noch mehr Ärger bereiten, nämlich dann, wenn die Fahrverbote in die Tat umgesetzt werden und sie mit ihrem Fahrzeug nicht mehr zur Arbeit fahren dürfen.

Rechtliche Möglichkeiten der Gruppe 2
Für Fahrzeugbesitzer bei denen noch kein definitiver Nachweis über eine illegale Abschaltvorrichtung besteht, aber Ermittlungen im Raume stehen, bietet es sich an je nach Einzelfall zu entscheiden. Der Widerruf des Autokredits, sofern das Fahrzeug über eine Bank finanziert wurde ist sicherlich die lukrativste Möglichkeit.

Ratgeber für Gruppe 3 – Dieselfahrzeuge ohne Schummelsoftware, aber mit massiven Wertverlusten

Alle Besitzer von Dieselfahrzeugen, unabhängig davon, ob ihr Diesel mit einer Abgasmanipulationssoftware ausgestattet ist oder nicht haben seit bekannt werden des Abgasskandals mit hohen Wertverlusten zu kämpfen, weil bei drohenden Fahrverboten natürlich niemand mehr ein Auto mit Dieselmotor kaufen will. Am 12.10.2017 hat sich die Bundesregierung im Rahmen des “Nationalen Forums Diesel” mit den Herstellern Audi, BMW, Dacia, Daimler, Fiat, Opel, Porsche, Renault, Seat, Skoda, Suzuki und VW auf eine Nachrüstung verständigt. In weitestgehend allen Fällen kann von einer Software-Lösung ausgegangen werden. Wie bereits erwähnt sind die Folgen eines Softwareupdates kaum abzuschätzen. Wir raten dazu kein Update durchzuführen, sofern Sie nicht durch das Kraftfahrtbundesamt zu einem Dieselupdate wegen einer illegalen Abschalteinrichtung verpflichtet werden.

Rechtliche Möglichkeiten der Gruppe 3
Sofern das Dieselfahrzeug über eine Bank finanziert wurde haben Sie die Möglichkeit den Autokredit zu widerrufen.
Praxistipp
Das Kraftfahrbundesamt ordnet den Rückruf der Fahrzeuge nicht unmittelbar gegenüber den Fahrzeughaltern an, sondern gegenüber dem Hersteller, also der Fahrzeug AG. Es liegt dann in den Händen des Herstellers den Rückruf umzusetzen, d.h. Software-Updates in den Werkstätten zu organisieren und betroffene Kunden anzuschreiben. Dies kann mehrere Monate dauern. Der Rückruf wird aber kommen, es fragt sich nur wann. Hinweise zum Verhalten bei einem Rückruf des eigenen Fahrzeugs finden Sie im nachfolgenden Abschnitt Rückrufaktionen im Abgasskandal.

Ratgeber – Rückrufaktionen im Abgasskandal

Was passiert mit meinem Motor? – Technische Aspekte

Das Grundproblem eines jeden Software-Updates ist, dass Ihnen niemand sagt, wie und in welchem Umfang in die Motorsteuerung Ihres Fahrzeugs eingegriffen wird und welche vor allem langfristigen Folgen dies haben kann. Moderne Autos sind hochkomplexe Systeme, Hardware und Software sehr genau aufeinander abgestimmt. Der VW-Konzern hat seine Abschaltvorrichtungen ursprünglich damit zu rechtfertigen versucht, dass diese dem „Motorschutz“ dienen. Jetzt sollen die Kunden glauben, dass mit einem einfachen Update alles wieder in Ordnung wäre. Aber zu Recht stellen sich Kunden die Frage, wenn man einen globalen, milliardenteuren, schwer rufschädigenden Skandal mit einem simplen „Software-Update“ hätte vermeiden können, warum gibt es ihn dann überhaupt?

Die technischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen vieler Kunden die zu den Rückrufaktionen vorliegen deuten eher darauf hin, dass ein Update der Abgassoftware längst nicht so unproblematisch ist, wie dies von den Autokonzernen dargestellt wird.

Hierzu sollte man wissen, dass es nicht nur die eine, sondern eine ganz Vielzahl von Methoden gibt, eine Abgasanlage so zu manipulieren, dass sie nur in einer Prüfstandsituation tatsächlich funktioniert. Ein bekanntes Beispiel ist das sog. Thermofenster.

Das Thermofenster

Das Thermofenster ist der Temperaturbereich, bei dem die Abgasreinigung von Stickstoffdioxiden (NOX) optimal funktioniert. In etwa bei Zimmertemperatur ist der optimale Temperaturwert für die Abgasreinigung gegeben. Je weiter die Außenluft von diesem Wert abweicht, desto schwieriger wird die Reinigung. Im Winter regeln einige Fahrzeuge deshalb die Abgasreinigung so herunter, dass die NOX-Werte drastisch steigen. Deshalb musste zum Beispiel der Porsche Macan, ausgerüstet mit dem V6 3,0 L Diesel aus dem Fahrzeug-Regal, bereits zurück in die Werkstätten. Dies ist einer der wenigen Fälle bei denen man relativ genau weiß, was das Software-Update bewirkte. Die Abschaltfunktion der Abgasreinigung bei niedrigen Temperaturen wurde deaktiviert. Das Problem dabei: Auch hier diente diese Abschaltfunktion nach Herstellerangaben explizit dem Motorschutz. Denn bei niedrigen Außentemperaturen entstehen bei der Abgasreinigung Rückstände, eine Mischung aus Kohlenwasserstoff, Kondenswasser und Ruß. Diese können sowohl Motorleitungen als auch Teile der Abgasreinigung schädigen und den Motor auf Dauer kaputt machen.

Wer haftet für Schäden die in Folge eines Abgasupdates entstehen?

Bei einer Schädigung des Fahrzeugs durch das Update muss grds. der Hersteller haften. Aber: Wie soll der Kunde nachweisen, dass ein Schaden gerade in Folge des Updates entstanden ist? Dies ist mit wirtschaftlich vertretbaren Aufwand faktisch nicht möglich und die Nachweispflicht hat der Kunde. Die Hersteller geben weder eine erweiterte Garantie ab, noch übernehmen sie eine effektive Gewährleistung.

Praxistipp
Der Kunde trägt die wirtschaftlichen Risiken des Updates. Dies ist der eigentliche Skandal im Skandal: Die Täter, die Autokonzerne, haben durch den „Dieselbetrug“ einen enormen Schaden angerichtet. Die wirtschaftlichen Folgen, Wertverluste, Fahrverbote und ggf. Motorschäden nach einem Update tragen die Kunden, also die Opfer des Skandals. Im Schadensfall können Sie nur auf die Kulanz des Herstellers hoffen. Auch deshalb ist es ratsam, Schadenersatzansprüche wegen der ursprünglichen Täuschung über die illegale Abschalteinrichtung gegenüber den Herstellern geltend zu machen.

Was ist, wenn ich mich dem Rückruf verweigere? – Zulassungsrechtliche Aspekte

Wegen der o.g. Unklarheiten und der Schadensproblematik raten wir grundsätzlich dazu, das Update zu verweigern. Sie müssen dann aber damit rechnen, dass der Fahrzeughersteller im Verbund mit dem Kraftfahrtbundesamt Druck auf Sie ausüben wird. Es besteht gegen Sie zwar keinerlei rechtliche Handhabe, eine Teilnahme an der Rückrufaktion zu erzwingen. Sie müssen aber damit rechnen, dass bei beharrlicher Weigerung, Sie das KBA anschreibt und mitteilt, dass man den Vorgang an die örtliche KfZ-Zulassungstelle weitergeben wird und dann dort darüber entschieden wird, ob die Zulassung für das Fahrzeug entzogen wird bzw. das Fahrzeug stillgelegt wird. Dies war jedenfalls die bisherige Praxis bei bekannten Rückrufaktionen. Hierzu muss man wissen, dass das KBA direkt die Zulassung für ein Fahrzeug nicht entziehen kann, dies liegt stets in der Zuständigkeit der örtlichen Kfz Zulassungsbehörde. Diese muss also entscheiden, ob man Ihnen bei Nichtteilnahme einer Rückrufaktion die Zulassung wegen der illegalen Abgasanlage entzieht. Hierbei hat sich bisher weder eine bundeseinheitliche noch landeseinheitliche Linie herausgestellt.

Wir haben den Eindruck, dass die Leiter der jeweils örtlich zuständigen Behörden selbst noch nicht richtig wissen, wie sie mit diesen Fällen umgehen sollen. Wir haben für unsere Mandanten eine Strategie entwickelt die bisher noch in keinem einzigen Fall dazu geführt hat, dass die Zulassung bei Verweigerung der Teilnahme an einer Rückrufaktion tatsächlich entzogen worden ist. Insbesondere dann, wenn Sie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller verfolgen, liegt ein sachlicher Grund für die Nichtteilnahme an der Rückrufaktion vor. Dies muss in entsprechender Form gegenüber der Zulassungsstelle kommuniziert werden. Bisher haben die Zulassungsstellen in diesen Fällen dann die Entscheidung über den Zulassungsentzug bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Ob diese Praxis in Zukunft hält, wird sich noch herausstellen.

Es gibt mindestens einen bekannten Fall, bei dem die Zulassungsbehörde tatsächlich die Zulassung entzogen hat. Dieser Fall ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gelandet. Dies hat dann die Stilllegung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bei einem Fahrzeug bei dem das Softwareupdate von VW bisher nicht aufgespielt wurde, für rechtswidrig erklärt.

Dies ist ein wichtiger Erfolg für Verbraucher, die Rechtsentwicklung zu diesem Thema ist damit aber noch nicht abgeschlossen.

Verständlich ist es aber auch, wenn Kunden sich diese Auseinandersetzung mit Herstellern und Behörden ersparen wollen und deshalb das Update durchführen lassen. Unmittelbare Nachteile für ein Schadenersatzbegehren gegenüber dem Hersteller hat dies zunächst nicht. Aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht ist es unseres Erachtens aber geboten, schriftlich gegenüber dem Hersteller deutlich zu machen, dass man an der Rückrufaktion nicht freiwillig teilnimmt, sondern nur aufgrund des behördlichen Drucks. Wir raten deshalb grundsätzlich dazu die Rückrufaktion zunächst zu verweigern, bis das Kraftfahrtbundesamt mitteilt, dass man die Sache wegen eines etwaigen Zulassungsentzugs an die Kfz Zulassungsstelle weiterleitet. Erst dann sollte das Update vorgenommen werden, allerdings nicht ohne schriftlich darauf hinzuweisen, dass man an der Rückrufaktion nur aufgrund des angedrohten Zulassungsentzugs teilnimmt.

Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung stellen wir Ihnen gegebenenfalls gerne ein entsprechendes Musterschreiben zur Verfügung.

Ratgeber – Welche Rechtsansprüche bestehen im Abgasskandal?

Eines ist nach alledem klar: Sie können als Dieselfahrer nichts für den Abgasskandal, haben aber alle Folgen zu tragen: Fahrverbote, Wertverluste, ggf. Schäden durch ein Update, Ärger mit den Behörden etc. Hilfe ist weder von den Autokonzernen, noch von der Politik und damit auch nicht von den zuständigen Behörden zu erwarten. Es ist aber keineswegs so, dass Sie sich nicht wehren können. Denn vor dem Gesetz ist jeder gleich. Dies beweist zur Zeit jedenfalls die deutsche Justiz, die bundesweit VW bzw. VW-Händler zu Schadenersatz verurteilt. Quer durch die ganze Republik werden ständig neue Urteile bekannt, bei denen Landgerichte den geschädigten Kunden Schadenersatz zugesprochen haben.

Wenn Sie ein Auto erworben haben, das mit einer illegalen Abschaltvorrichtung ausgestattet ist oder das aufgrund des Abgasskandals massiv an Wert verloren hat, gibt es gemäß dieser Urteile verschiedene rechtliche Ansätze wie Sie den Schaden den Sie erlitten haben, kompensieren können. Der Jurist spricht hier von „Ansprüchen“ die Ihnen gegenüber verschiedenen Beteiligten zustehen können. Was Sie konkret beanspruchen können und gegen wen, richtet sich nach der sog. „Anspruchsgrundlage“. Die Anspruchsgrundlage kann sich entweder aus einem mit dem Gegner geschlossenen Vertrag ergeben, z.B. dem mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrag oder aus einer rein gesetzlichen Grundlage, z.B. wegen einer Täuschungshandlung des Herstellers.

Praxistipp
Anspruchsgrundlagen schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich und können auch parallel, d.h. nebeneinander verfolgt werden. Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf Basis der Rechtsprechung die wichtigsten in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Geschädigte im Abgasskandal kurz auf.

Kaufvertragliche Ansprüche wegen eines Sachmangels

Mit dem Händler/ Verkäufer Ihres Autos haben Sie einen Kaufvertrag geschlossen. Dieser Kaufvertrag verpflichtet Sie, den Kaufpreis zu zahlen und den Verkäufer, Ihnen ein mangelfreies Fahrzeug zu liefern. Hat das gelieferte Fahrzeug Mängel, greift die sogenannte Sachmängelgewährleistung, die zu Ansprüchen gegen den Verkäufer/Händler führt.

Eigenheit dieser kaufrechtlichen Haftung ist, dass sie verschuldensunabhängig ist. Es spielt keine Rolle, dass der Händler für den Abgasskandal nichts kann und beim Verkauf auch selbst nichts von den Manipulationen wusste. Entscheidend ist allein, dass objektiv ein Fahrzeugmangel vorliegt. Eine illegale Abschaltvorrichtung ist ein solcher Sachmangel, dies wird durchweg von allen Gerichten bundesweit anerkannt. Hier ist die Lage nicht anders als z.B. bei einem Getriebeschaden. Der Händler kann auch dafür nichts, weil er das Fahrzeug nicht hergestellt hat. Er haftet trotzdem, denn er schuldet die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Wenn er sich selbst getäuscht fühlt, so muss er sich an den Hersteller im Wege des Regresses halten.

Der Mangel steht also fest, streitig ist lediglich, ob dieser Mangel wieder behoben werden kann, und hier kommt das Software-Update ins Spiel. Die Verkäufer bzw. Händler haben sich in den bisherigen Verfahren stets darauf berufen, dass durch das Update der ursprünglich bestehende Mangel (illegale Abschalteinrichtung) beseitigt wurde. Mit diesem Argument dringen sie aber nicht durch. Denn das Update kann bestenfalls dafür sorgen, dass sich die Abgaswerte wieder innerhalb der gesetzlichen Parameter bewegen. Erstens ändert dies aber nichts am Schaden, den der Besitzer durch den Wertverlust erlitten hat und zweitens ist ihm nicht zuzumuten die Risiken einer solchen Nachrüstung zu tragen. Im Prinzip ist es so wie bei einem Unfallfahrzeug. Auch wenn dieses durch Reparatur vollständig wiederhergestellt werden kann, bleibt doch stets der Makel des Unfallfahrzeugs. Auch einem Fahrzeug das mit einer illegalen Abschaltvorrichtung ausgerüstet ist oder war wird dieser Mangel stets anhaften. Dieser kann durch das Update nicht beseitigt werden.

Auch Diesel-Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug bereits an einer Rückrufaktion in Sachen Abgas-Update teilgenommen haben, können ihre Gewährleistungsansprüche also in vollem Umfang geltend machen.

Praxistipp
Trotz dieser Rechtsprechung raten wir vorsorglich dazu, nie freiwillig bzw. widerspruchslos an einer Serviceaktion mit einem Abgasupdate teilzunehmen. Besser ist es u.E. die Teilnahme zunächst abzulehnen und abzuwarten, bis das KBA mit dem Entzug der Zulassung droht. Erst dann sollte von Fall zu Fall entschieden werden, ob man das Risiko des Zulassungsentzugs in Kauf nimmt oder, wenn man dieses nicht will, an der Serviceaktion teilnimmt. Dies sollte man dann aber mit dem schriftlichen Hinweis verbinden, dass die Teilnahme nicht freiwillig ist, sondern nur wegen der Androhungen des KBA erfolgt und der Hersteller für jedwede Schäden infolge des Updates haftet. Ein entsprechendes Musterschreiben stellen wir Ihnen auf Anforderung gerne gratis zur Verfügung.

Beansprucht werden kann die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Dabei muss der Käufer sich lediglich die gefahrenen Kilometer nach einer Pauschale anrechnen lassen. Diese richtet sich aber nach starren Formeln. Der Anspruch der daraus resultiert ist in der Regel viel höher als der Gebrauchtwagenwert des Fahrzeugs und die Rückabwicklung damit wirtschaftlich sehr viel attraktiver als der Verkauf.

Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre ein Neuwagen erworben kann sogar ein Anspruch darauf bestehen, ein fabrikneues, mangelfreies Fahrzeug geliefert zu bekommen. Dies gilt aber nur für Neufahrzeuge innerhalb der o.g. Frist.

Der Nachteil der Sachmängelgewährleistung ist generell, dass hierfür enge gesetzliche Fristen gelten. Grundsätzlich gilt, dass Sachmängelgewährleistungsansprüche bei Neufahrzeugen innerhalb von zwei Jahren, bei Gebrauchtfahrzeugen sogar innerhalb von einem Jahr geltend gemacht werden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, dass einem der Mangel erst später bekannt wurde. Dies ist die Kehrseite der scharfen, weil verschuldensunabhängigen Mängelhaftung.

Aber keine juristische Regel ohne Ausnahme: Hat der Händler den Mangel nicht nur objektiv zu vertreten, sondern hat er davon gewusst, Sie also arglistig über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs getäuscht gelten diese engen Fristen wiederum nicht. Dies wird regelmäßig nicht der Fall sein. Es kann aber Fälle geben, bei denen dem Vertragshändler aufgrund einer besonders engen Stellung zum Hersteller oder einer irreführenden Werbung die Täuschung des Herstellers, der auf jeden Fall von der Manipulation wusste, zugerechnet wird. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall geklärt werden.

Praxistipp
Viele Mandanten haben ein gutes Verhältnis zum ihrem Kfz-Händler vor Ort, mit dem sie vielleicht schon seit Jahren vertrauensvoll und gut zusammenarbeiten. Ein Vorgehen gegen den Händler ist nicht zwingend. Bei einem guten Anwalt ist immer der Mandant der „Herr des Verfahrens“. Er entscheidet, ob er seinen Händler in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Stets besteht in diesen Fällen auch der Anspruch gegen den Hersteller, auf den man sich beschränken kann, wenn man dies will. Die konkrete Entscheidung ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und muss im Rahmen der individuellen Beratung besprochen werden.

Deliktische Ansprüche gegen den Hersteller

Die wichtigste Anspruchsgrundlage im Abgasskandal bildet §826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort wird bestimmt:

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§826 BGB ist keine vertragliche, sondern eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Es spielt also keine Rolle für den Anspruch, ob mit dem Hersteller ein Vertrag geschlossen wurde oder überhaupt direkter Kontakt mit dem Hersteller bestand.

Anders als die Sachmängelhaftung setzt die deliktische Haftung, für die eine sehr viel längere, nämliche maximal eine 10jährige Verjährungsfrist seit dem Kauf gilt, ein subjektives Verschulden voraus (Vorsatz). In der Regel gilt bezüglich der Verjährungsfrist hier jedoch, dass diese am Ende des Jahres, in dem vom Betrug Kenntnis erlangt wurde zu laufen beginnt und dann drei Jahre läuft.

Das Delikt besteht in der sittenwidrigen Manipulation der Abgasanlagen der betroffenen Fahrzeuge. Der Hersteller des Motors hat dabei vorsätzlich gehandelt, da er denklogisch von der Manipulation wusste. Ohne eine bewusste Entscheidung zur Manipulation auf höchster Führungsebene eines Autoherstellers ist ein „Kundenbetrug“ in diesem Ausmaß schlichtweg nicht denkbar. Dadurch ist den Kunden, also Ihnen ein massiver Schaden entstanden. Sie haben nämlich infolgedessen ein Fahrzeug erworben, dass so gar nicht hätte zugelassen werden dürfen und dem ohne Software-Update der Zulassungsentzug droht. Zudem sind die Fahrzeuge fortan mit dem Makel des Abgasskandals behaftet, der zu Wertverlusten führt.

Die daraus folgenden Schadenersatzansprüche richten sich gegen den Hersteller des Motors. Hersteller ist zunächst derjenige der den Motor entwickelt und gebaut hat, also bei den kleineren bis mittelgroßen Dieselaggregaten des Volkswagen-Konzerns die Volkswagen AG – unabhängig davon in welcher Marke sie verbaut wurden. Auch bei einem Skoda, Audi oder Seat, der mit einem EA189 Motor ausgestattet wurde, richtet sich die Herstellerhaftung primär gegen VW. Ein anderes Beispiel sind die großen V6 und V8 Dieselmotoren. Diese hat im VW-Konzern i.d.R. Audi hergestellt und entwickelt, ist also bei der Herstellerhaftung Anspruchsgegner.

Der Anspruch ist darauf gerichtet, den Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherzustellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass kein Geschädigter sein Fahrzeug gekauft hätte, wenn er von den Manipulationen gewusst hätte. Der geschädigte Kunde ist demnach so zu stellen wie er stehen würde, wenn er das Auto niemals gekauft hätte. Im Ergebnis führt auch dies zur faktischen Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Kaufpreis ist zu erstatten nebst aller Finanzierungs- oder sonstigen Aufwendungen. Hätte der Geschädigte das Fahrzeug nicht erworben, hätte er es aber auch nicht für die Kilometer die er damit gefahren ist nutzen können, dementsprechend ist eine Nutzungspauschale, die sich nach den vom Geschädigten selbst gefahrenen Kilometern richtet in Abzug zu bringen. Bei einem gebrauchten Auto zählt also nicht der Kilometerstand des Vorbesitzers, sondern es zählen nur die Kilometer, für die der Käufer das Fahrzeug seit dem Kauf genutzt hat. Der Anspruch ist regelmäßig deutlich höher als der Gebrauchtwert des Fahrzeugs

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung

Käufer eines Fahrzeugs mit einer illegalen Abschaltvorrichtung können zudem die Rückerstattung des Kaufpreises aus der sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (Paragrafen 812 ff. BGB).

Denn jede Zahlung an einen anderen setzt eine wirksame Rechtsgrundlage voraus. Anderenfalls erfolgt die Zahlung rechtsgrundlos und der Empfänger der Zahlung ist damit „ungerechtfertigt bereichert“ (§812 BGB). Rechtsgrundlage der Kaufpreiszahlung für den „Schummel-Diesel“ war der Kaufvertrag mit dem Händler. Dieser Kaufvertrag war aber von vornherein nichtig, da der Verkauf der Fahrzeuge gegen gesetzliche Bestimmungen, genau gesagt gegen §27 der „Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge“ verstieß. Damit Pkw in der EU leicht handelbar und überall leicht zuzulassen sind, werden EU-weit sog. EU-Übereinstimmungsbescheinigungen für Pkw ausgestellt. Diese bestätigen die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit EU Normen. Ohne diese Übereinstimmungsbestätigung kann ein Pkw in der EU nicht legal verkauft und zugelassen werden. Bei einem Fahrzeug mit einer illegalen Abschaltvorrichtung wurde diese Übereinstimmungsbescheinigung erschlichen, da das Fahrzeug tatsächlich mit den Abgasnormen der EU nicht übereinstimmte. Damit verstößt der Kaufvertrag gegen geltendes Recht und ist nichtig. Damit hat von vornherein keine wirksame Grundlage für die Kaufpreiszahlung bestanden und der Kunde kann den Kaufpreis zurückfordern, da der Zahlungsempfänger ungerechtfertigt bereichert ist.

Darüber hinaus ist der Kunde über die mangelnde Gesetzeskonformität beim Kauf getäuscht worden, sodass er den Kaufvertrag jedenfalls auch wegen arglistiger Täuschung anfechten kann. Damit wird der Kaufvertrag vernichtet und es fällt im Nachhinein die wirksame Grundlage für die Kaufpreiszahlung weg. Auch dies führt zu einem Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Verkäufers. Auch hier gilt, dass der Käufer lediglich eine Nutzungsentschädigung zahlen und das Fahrzeug zurückgeben muss. Der Käufer erhält so sehr viel mehr für sein Fahrzeug als bei einem Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt.

Widerruf des Autokredits

Sofern Sie als Verbraucher, ein Auto – egal, ob abgasmanipuliertes Dieselfahrzeug oder einen normalen Benziner – über eine Anteils- oder Vollfinanzierung erworben haben, können Sie das finanzierte Fahrzeug zurückgeben, wenn Sie vorher Ihren Autokredit widerrufen haben. Diese Möglichkeit eröffnet der sogenannte Widerrufsjoker für Autokredite. Jeder, der als Verbraucher sein Auto finanziert hat, kann den Autokredit innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Diese Frist beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn die Vertragsausfertigung eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung und alle Pflichtangaben enthält. Weil HAHN Rechtsanwälte schon mehr als 2.000 Autokreditverträge überprüft hat, wissen wir, dass etwa 90% der Autokreditverträge Fehler aufweisen. Die Fehler bei Autokreditverträgen führen dazu, dass die Widerrufsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wurde. Daher kann jeder Kreditnehmer eines Autokredits in Deutschland ganz leicht sein Widerrufsrecht ausüben und sein Auto nach Widerruf des Autokredits zurückgeben.

Die Gläubigerbanken von Autokrediten haben im Rahmen ihrer Informationspflichten und bei Erstellung der Widerrufsbelehrungen zahlreiche Fehler gemacht. Zu nennen sind beispielsweise fehlende und nicht unterschriebene Vertragsunterlagen, fehlende Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Autokredits durch den Kreditnehmer, unzutreffende Angaben des Tageszinses und zu den Widerrufsfolgent. Fehlerhafte Vertragsinformationen führen dazu, dass ein Autokredit noch heute widerrufen werden kann. Der sogenannte Widerrufsjoker war in den letzten Jahren schon bei Immobilienkrediten ein Massenphänomen. Dort konnten durch das damals „ewige Widerrufsrecht“ bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zehntausende Verbraucher aus überteuerten Krediten aussteigen und zu günstigen Darlehenskonditionen neu abschließen. Dabei haben viele Gerichte bis zum Bundesgerichtshof zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Ein ähnliches Szenario ist auch beim Widerruf von Autokrediten zu erwarten.

Durch den Widerruf eines Autokredits kann sich ein Verbraucher nicht nur vom Darlehensvertrag sondern auch vom damit verbundenen Kaufvertrag lösen. Beide sind dann „rückabzuwickeln“. Vereinfach gesagt muss der widerrufende Autoinhaber sein Fahrzeug zurückgeben, erhält dafür aber alle geleisteten Raten sowie gegebenenfalls weitere Zahlungen, zum Beispiel solche, die direkt an das Autohaus gingen, erstattet.

Für Darlehensverträge, die ab dem 13.06.2014 geschlossen wurden, entfällt aufgrund einer sehr verbraucherfreundlichen Gesetzesänderung zudem u.E. der Wertersatz für die jahrelange Nutzung des Fahrzeugs.

Praxistipp
In diesem Abschnitt haben wir Ihnen geschildert, welche Ansprüche Sie geltend machen können und auf welcher Grundlage dies geschieht. Diese Ansprüche müssen individuell festgestellt werden und sind die rechtliche Basis für unsere, im Abgasskandal zumeist gerichtliche Tätigkeit. Diese gerichtliche Tätigkeit endet aber in vielen Fällen nicht mit einer sog. streitigen Entscheidung durch das Gericht, dem Urteil. Das Gerichtsurteil ist in der Praxis eher die Ausnahme und nicht die Regel. Denn die Parteien eines Rechtsstreits, Kläger und Beklagter, können sich jederzeit gütlich einigen und einen sog. „Vergleich“ abschließen. Der Vergleich ist in unserer jahrzehntelangen Praxis das häufigste Resultat eines Prozesses. Bei einem Vergleich ist das Ergebnis Verhandlungssache. Dabei können die Parteien vereinbaren was sie wollen und sind nicht an die juristischen Anspruchsgrundlagen gebunden. Im Rahmen eines Vergleichs kann also z.B. vereinbart werden, dass der Betroffene das Fahrzeug nicht zurückgegeben, sondern behalten wird und dafür als Abgeltung für die erlittenen Schäden eine pauschale Entschädigung in Geld gezahlt wird (so wie dies z.B. in den USA der Regelfall war). Im Gegenzug verzichtet der Betroffene darauf, die Klage weiterzuverfolgen. Wichtig ist dabei zu wissen, dass stets der Mandant „Herr des Verfahrens“ ist. Im Falle eines Vergleichsangebots werden wir dies dem Mandanten übermitteln und dazu unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile eine Empfehlung abgeben. Ob ein Vergleich zustande kommt entscheidet aber allein der Mandant.

FAQ zum Abgasskandal Ratgeber

Was kann ich tun, wenn in meinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtug verbaut wurde?

Wenn sich in Ihrem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung befindet, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Der Hersteller hat Sie getäuscht. Bei einer erfolgreichen Klage geben Sie das manipulierte Fahrzeug an den Hersteller zurück und bekommen den Kaufpreis erstattet.

Woher weiß ich, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist?

Wenn Sie ein Schreiben vom Hersteller, bzw. vom KBA bekommen mit dem Hinweis, dass für Ihr Fahrzeug ein Software-Update vorliegt, können Sie davon ausgehen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Maßnahme freiwillig ist oder ob es sich um einen Pflichtrückruf handelt.

Was kann ich tun, wenn ich meinen Diesel finanziert habe?

Haben Sie Ihren Diesel finanziert, prüfen wir gerne Ihre Vertragsunterlagen. Sind Sie nicht in ordnungsgemäßer Form über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden, ist ein Widerruf auch heute noch möglich. Dabei geht das Auto an die Bank zurück und Sie erhalten Ihre Zahlungen erstattet.