„Unternehmen, die Autoflotten von abgasmanipulierten Dieselfahrzeugen unterhalten, sollten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den jeweiligen Hersteller anwaltlich prüfen lassen“, empfiehlt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Dieselfahrer wissen, wie schwer es ist, ein Dieselfahrzeug aktuell zu verkaufen und einen angemessenen Preis zu erzielen. Besitzer von teuren Premium-Fahrzeugen von Audi, Porsche, Mercedes und BMW sind ganz besonders von den erheblichen Wertverlusten betroffen. Sie berichten von erschreckend niedrigen Preisen, die ihnen angeboten werden und die durch den normalen Wertverlust der Fahrzeuge nicht erklärbar sind. Unternehmen mit Autoflotten verschenken viel Geld, wenn sie möglicherweise aus falscher Rücksichtnahme gegen Hersteller von abgasmanipulierten Dieselfahrzeugen keine Ansprüche geltend machen. Viele Unternehmen wissen auch nicht, dass ihnen auch bei bereits beendeten Leasingverträgen Schadensersatzansprüche zustehen können, die sich rechnen“, so Hahn.
„Die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Hersteller eines abgasmanipulierten Dieselfahrzeuges, das betrieblich geleast wurde, ist für ein Unternehmen in der Regel sehr attraktiv. Die Leasingnehmerin weiß in der Regel nicht, dass ihr Schadensersatzansprüche bei laufenden bzw. beendeten Leasingverträgen zustehen. Wenn das Fahrzeug nach Ende der Vertragslaufzeit zurückgeben worden ist, kann das Unternehmen Leistungsansprüche gegen den Hersteller geltend machen. Dabei kann es als Schaden die erbrachten Leasingraten abzüglich eines relativ geringen Wertersatzes für gefahrene Kilometer verlangen. Vor bundesdeutschen Zivilgerichten haben die Hersteller von Dieselfahrzeugen mittlerweile kein leichtes Spiel mehr: Viele Landgerichte haben bereits Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilt. Viele Verfahren werden erst- bzw. spätestens zweitinstanzlich zu guten Konditionen verglichen. Auch in Deutschland ist es möglich, finanzielle Kompensation für erlittene Schäden beim Abgasskandal zu erhalten“, sagt Hahn weiter.
„Grundsätzlich können Unternehmen die normale Sachmängelgewährleistung gegenüber dem Vertragshändler innerhalb von zwei Jahren bei Neufahrzeugen oder deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller geltend machen. Dabei muss ein Mangel unmittelbar nach Erkennen des möglichen Fehlers gem. § 377 HGB gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden. Bei Ansprüchen zumindest von Unternehmen wegen bereits zurückgegebener Leasingfahrzeuge aus einer Autoflotte macht zur Risikominimierung auch eine Prozessfinanzierung Sinn. Unsere Kanzlei steht diesbezüglich mit verschiedenen Prozessfinanzierern in Geschäftskontakt. Schadensersatzansprüche gegen VW müssen bis zum 31.12.2018 geltend gemacht und wirksam gehemmt werden. Eine Anspruchsanmeldung nach dem neuen Musterverfahrensgesetz ist für Unternehmen nicht vorgesehen“, ergänzt Hahn. Eins ist sicher: Betroffene Unternehmen müssen selbst aktiv werden. Politik und Verwaltung werden ihnen wohl nicht zur Hilfe kommen“, meint Hahn abschließend.