Verjährung von Ansprüchen im Dieselskandal gegen den Verkäufer oder Händler
Verjährungsfristen im Dieselskandal hängen entweder davon ab, wann Ihnen der Verkäufer das Fahrzeug übergeben hat oder, zu welchem Zeitpunkt Sie über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Ihrem Fahrzeug informiert waren.
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ist bei jedem Käufer unterschiedlich:
Die vertraglichen Ansprüche leiten sich aus dem Kaufvertrag ab und richten sich gegen den Kaufvertragspartner, also den Händler bzw. den Verkäufer.
Sofern gegen den Verkäufer vorgegangen werden soll gelten die Fristen des Gewährleistungsrechts (§ 437 Abs. 1 Nr. 3 BGB, z.B. Rücktritt).
Bei Gebrauchtfahrzeugen beträgt diese Frist in der Regel 1 Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Fahrzeuges.
Bei Neufahrzeugen beträgt diese Frist in der Regel 2 Jahre ab Übergabe/Ablieferung des Fahrzeuges.
1. Nach § 439 Nacherfüllung verlangen
2. Nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. Nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller
Gegenüber den Automobilherstellern, die verbotene Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen verbaut haben, gilt die sog. 3-jährige Regelverjährung. Diese Frist knüpft nicht an die Übergabe des Fahrzeugs, sondern an die Kenntnis des Käufers von seinen Ansprüchen an. Für diese Fristberechnung ist nicht von Bedeutung, ob das erworbene Auto gebraucht oder neu war. Für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge gilt die 3-jährige Regelverjährung gleichermaßen.
Die Verjährung der Schadenersatzansprüche ist bei Käufern des gleichen Fahrzeugtyps/ Motorentyps in der Regel identisch:
Dieselskandal Verjährung bei Volkswagen
Weiterführende Informationen zum VW Abgasskandal finden Sie auf unserer Kanzlei Webseite
Dieselskandal Verjährung bei Porsche
Weiterführende Informationen zum Porsche Abgasskandal finden Sie auf unserer Kanzlei Webseite
Dieselskandal Verjährung bei Audi
Weiterführende Informationen zum Audi Abgasskandal finden Sie auf unserer Kanzlei Webseite
Dieselskandal Verjährung bei BMW
Weiterführende Informationen zum BMW Abgasskandal finden Sie auf unserer Kanzlei Webseite
Dieselskandal Verjährung bei Mercedes
Bei der Daimler AG gilt die Besonderheit, dass der Hersteller oftmals zugleich der Verkäufer war. Denn die Daimler-Niederlassungen haben bei Kaufvertragsabschluss in der Regel nur in Vertretung für die Daimler AG gehandelt. Insofern haben Daimler-Dieselkunden meistens nur einen Anspruchsgegner.
Zudem hat die Daimler AG bisher – offiziell – die Verwendung von verbotenen Abschalteinrichtungen nicht zugegeben. Allerdings entscheiden immer mehr Gerichte verbraucherfreundlich und verurteilen Daimler zu Schadensersatz. 2018 gab es einen ersten großen Rückruf für 280.000 Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 6b. Bereits Ende 2018 gab das Kraftfahrt-Bundesamt für erste Modelle das notwendige Software-Update frei. Für diese endet die Verjährung also bereits zum 31.12.2021. Betroffen sind hiervon die Modelle GLC, V-Klasse, Vito, Vito Tourer und Marco Polo. Die Rückrufe für andere Modelle folgten erst später, so dass sich hier auch die Verjährung entsprechend nach hinten verschiebt.
Weiterführende Informationen zum Mercedes Abgasskandal finden Sie auf unserer Kanzlei Webseite
Sammelklage hemmt Verjährung
Die Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage (oft fälschlicherweise als Sammelklage bezeichnet) hemmt dabei die Verjährung. Auch, wenn das Verfahren sich über fünf Jahre erstreckt, ist die Verjährung nicht eingetreten, wenn man rechtzeitig vor Ablauf der drei Jahre in die Klagegemeinschaft eingetreten ist.
Verjährung im Dieselskandal – allgemein
Zusätzlich zu den oben genannten Verjährungsformen gibt es auch eine absolute Verjährungsfrist. Diese beträgt genau zehn Jahre und beginnt am Tag der Übergabe. Sie ist dabei unabhängig davon, ob der Autokäufer Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung hat oder nicht. Spätestens zehn Jahre nach der Übergabe kann Schadensersatz nicht mehr geltend gemacht werden – selbst wenn dann erst feststeht, dass sich im Auto eine unzulässige Abschalteinrichtung befindet. Besonders ärgerlich ist dies zum Beispiel im Dieselskandal für Verbraucher, die einen Audi mit der Abgasnorm Euro 4 fahren, in dem nun ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung gefunden wurde. Betroffen sind dabei Fahrzeuge aus den Jahren 2003 bis 2010. Für viele ist die Verjährung also bereits eingetreten, den restlichen Haltern bleibt nur wenig Zeit zu reagieren. Das Kraftfahrt-Bundesamt vermutete bereits im Dezember 2015 eine unzulässige Abschalteinrichtung in den betroffenen Audi Modellen. Im Mai 2017 gab es schließlich ein Gutachten in Auftrag. Im Juli 2018 heißt es in dann in einem internen Vermerkt: „Die Akustikfunktion wird als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft“. Doch erst im November 2019 macht das KBA öffentlich, dass es einen Pflichtrückruf für die betroffenen Diesel gibt. So wurde der Rückruf über Jahre verschleppt, wodurch bei zahlreichen Fahrern die zehnjährige Verjährung eingesetzt hat.