Ein Kläger bekommt von einem Händler einen nagelneuen Audi Q3 und kann dafür das manipulierte Fahrzeug zurückgeben. Mit diesem war er gut 100.000 Kilometer gefahren und zwar quasi umsonst, denn das Landgericht Osnabrück hatte entschieden, dass er sich hierfür keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss (Az: 9 O 1061/16).
Der Händer hatte ursprünglich Berufung eingelegt, diese jeodch einen Tag vor dem Verhandlungstermin vor dem OLG Oldenburg wieder zurück genommen. Grund dafür war vermutlich der verbraucherfreundliche Hinweisbeschluss, den der BGH kurz zuvor veröffentlicht hatte. Die Gefahr einer verbraucherfreundlichen Entscheidung vor dem OLG war danach groß und dies wollte VW mit allen Mitteln verhindern.
Der neue Q3 2.0 TDI muss die gleiche Ausstattung haben, wie das ursprüngliche Fahrzeug und darüber hinaus natürlich über eine korrekte Abgasreinigung verfügen.