Musterfeststellungsklage gegen Mercedes Benz Bank als unzulässig abgewiesen – Einzelklagen erfolgversprechender

Die Klage der Schutzgemeinschaft für Bankenkunden im Musterfeststellungsverfahren um den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei der Mercedes Benz Bank AG ist vom Oberlandesgericht Stuttgart am 20. März 2019 als unzulässig abgewiesen worden. Der VI. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az.: 6 MK 1/18). Der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte empfiehlt die individuelle Klage gegen die Mercedes Benz Bank AG als Alternative.

„Das Vorgehen im Wege einer Einzelklage geht nach unseren Erfahrungen deutlich schneller und ist im Normalfall erfolgversprechender. Zur Kostenvermeidung lässt sich im Einzelfall noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen“, sagt Anwalt Hahn.

„Auch wir halten es rechtspolitisch und verfassungsrechtlich für bedenklich, wenn aufgrund der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klagebefugnis von sogenannte qualifizierte Einrichtungen im Sinne des § 606 ZPO nur noch der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. klagebefugt wäre“, meint Hahn. „Bei der anwaltlichen Vertretung von Verbrauchern gegen die Mercedes Benz Bank nach erfolgtem Widerruf eines Autokredits haben für uns jedoch pragmatische Gesichtspunkte den Vorrang“. Für Inhaber von abgasmanipulierten Mercedes-Fahrzeugen kann – so Hahn – bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung seit Erwerb des PKW auch eine Schadensersatzklage gegen Daimler AG oder eine sogenannte Kombi-Klage sinnvoll sein.

HAHN Rechtsanwälte vertritt beim Abgasskandal mehr als 3.000 Betroffene und ist beim Widerruf von Autokrediten bundesweit führend. Durch den Widerruf eines Autokredits können Inhaber von Dieseln und Benzinern ihr Fahrzeug kostengünstig zurückgeben. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern einen kostenfreien Erstcheck an. Weitere Informationen können Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerrufsjoker-autokredit-widerrufen erhalten.